Auffangversorgung für Großkund:innen
vkw bietet Geschäftskund:innen mit einem Stromverbrauch von nicht mehr als 1GWh pro Jahr entsprechend den gesetzlichen Vorschriften eine Strom-Auffangversorgung an.
Recht auf Auffangversorgung
Sie haben das Recht, bei Wegfall oder Nichtzustandekommen eines Stromliefervertrags die Auffangversorgung gemäß § 41 ElWG 2025 in Anspruch zu nehmen.
Auffangversorgung gemäß § 41 ElWG 2025
Als gesetzlich bestellter Auffangversorger übernehmen wir die Strombelieferung von Endkundinnen und Endkunden, die weder Haushaltskundinnen bzw. Haushaltskunden noch Kleinunternehmen sind und einen jährlichen Stromverbrauch zwischen 100.000 kWh und 1 GWh aufweisen.
Die Inanspruchnahme der Auffangversorgung ist möglich, wenn die Voraussetzungen gemäß § 41 ElWG erfüllt sind und kein aufrechter Stromliefervertrag besteht. Voraussetzung ist außerdem ein schriftlicher Antrag der Interessentin bzw. des Interessenten sowie ein gültiger Netzzugangsvertrag mit dem zuständigen Verteilernetzbetreiber.
Die Strombelieferung erfolgt zu den Bedingungen und Preisen des Auffangversorgungstarifs vkw Strom Spot. Der zuständige Netzbetreiber erbringt die hierfür erforderlichen Netzdienstleistungen, sofern ein aufrechter Netzzugangsvertrag besteht.
Der Lieferant ist berechtigt, eine Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung zu verlangen. Die Auffangversorgung ist auf die Dauer des Übergangs beschränkt. Weitere Informationen sind auf der Website der E-Control Austria unter www.e-control.at verfügbar.