Geschäft

Zuschüsse für Unternehmen durch die österreichische Bundesregierung

Unternehmen werden durch den Bund von den steigenden Energiekosten im Jahr 2023 entlastet.

energiekostenzuschuss

Das Unternehmens-Energiekostenzuschussgesetz (UEZG) regelt den rechtlichen Rahmen für Förderungen von Unternehmen.
Zudem wird durch das Stromkostenzuschussgesetz (SKZG) nun auch der private Stromverbrauch an Zählpunkten bezuschusst, bei denen der Stromvertrag zwar über ein Unternehmen läuft, jedoch eine natürliche Person am Zählpunkt ihren Hauptwohnsitz hat.

 

Energiekostenzuschuss 2 für Unternehmen

  • Energiekostenzuschuss 2 reduziert die Mehrkosten für Betriebe:
    • Förderzeitraum 1.1.2023 bis 31.12.2023
    • Förderbare Kosten Strom, Erdgas, Treibstoffe, Wärme/Kälte, Dampf und Heizöl
       
  • Beispiel zur Einstufung in Förderstufe 1:
    • Voraussetzung: 60 % der Mehrkosten gegenüber dem Jahr 2021
    • Mindestzuschusshöhe: 3.000 € (d.h. Mehrkosten gegenüber 2021 mind. 5.000 €).
       
  • Antragstellung über die Austria Wirtschaftsservice GmbH (aws). Das erste Antragsfenster für den Zeitraum Jänner 2023 bis Juni 2023 ist für das Q3 2023 vorgesehen. Das zweite Antragsfenster für den Zeitraum Juli bis Dezember 2023 ist für das Q1 2024.

Beispielhafte Energiekosten für Strom, Erdgas, Treibstoffe

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Pauschalfördermodell für Klein- und Kleinstbetriebe

Gewerbekunden unterhalb der Zuschussuntergrenze des Energiekostenzuschusses 2 in Höhe von 3.000 € werden durch ein Pauschalfördermodell für Kleinbetriebe entlastet.

  • Anspruchsberechtigt sind Unternehmen mit einem Jahresumsatz zw. 10.000 und 400.000 Euro in 2022
     
  • Es handelt sich um eine Pauschalförderung zwischen 110 und 2475 Euro, die abhängig von der Branche und dem Jahresumsatz berechnet wird.
     
  • Die Förderung kann von 8. August 2023 bis 30. November 2023 rückwirkend für das Jahr 2022 beantragt werden im Unternehmensserviceportal (usp.gv.at) 
     
  • Weitere Details zur Energiekostenpauschale für Unternehmen finden Sie unter www.energiekostenpauschale.at

Stromkostenzuschuss für privaten Stromverbrauch - Informationspflicht für Unternehmen

Seit der Novellierung des SKZG haben private Personen (natürliche Personen), deren Haushaltsstromverbrauch über ein Unternehmen abgerechnet wird, die Möglichkeit, einen Antrag auf den Stromkostenzuschuss zustellen.
Die Voraussetzungen für die Antragstellung sind:

  • Der Antragsteller ist eine natürliche Person, die an der Adresse, an welcher der Zählpunkt betrieben wird, den Hauptwohnsitz hat und
  • direkt gegenüber dem Stromlieferanten zahlungspflichtig ist oder
  • gegenüber einer juristischen Person oder im Firmenbuch eingetragenen Personengesellschaft Zahlungspflichten für den Haushaltsstromverbrauch hat.

Unternehmen, die zwar den Stromvertrag mit illwerke vkw abgeschlossen haben, an einem der belieferten Zählpunkte jedoch eine natürliche Person Haushaltsstrom verbraucht, sind verpflichtet, diese Personen über die Möglichkeit zur Antragstellung in Kenntnis zu setzen. Alle betroffenen Unternehmen erhalten von illwerke vkw ab dem 18.04.2023 ein Schreiben mit den Informationen.  

Die Antragsfrist ist am 31.05.2023 abgelaufen.

 

Stromkostenzuschuss Bund für privaten Verbrauch

  • Deckelung Strompreis auf 10 ct/kWh netto für 2.900 kWh pro Jahr und 105 € ab 4. Person im gemeinsamen Haushalt
  • Förderzeitraum: 01.06.2023 bis 31.12.2024 
  • Auszahlung automatisch auf Stromabrechnung (bei positiver Prüfung)
  • Antragsfrist ist abgelaufen

Energiekostenausgleich für gemeinnützige Sportvereine

  • gemeinnützige Sportstättenbetreiber erhalten in 2023 70% der Mehrkosten für Strom, Gas, Fernwärme, Heizöl, Holz und Pellets gegenüber dem Vergleichszeitraum 2019 zurückerstattet
     
  • Registrierung im digitalen Fördermanagement der Bundes-Sport GmbH notwendig
     
  • Antragsfrist
    • für das 1. Halbjahr 2023: 01.07.23 bis 08.09.23
    • für das 2. Halbjahr 2023: 01.01.24 bis 08.03.24
       
  • Mindestzuschusshöhe 600 Euro pro Halbjahr (d.h. Mehrkosten gegenüber Vergleichszeitraum 2019 mind. 860 €)


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