Geschäft

Zuschüsse für Unternehmen durch die österreichische Bundesregierung

Unternehmen werden durch den Bund von den steigenden Energiekosten im Jahr 2023 entlastet.

energiekostenzuschuss

Das Unternehmens-Energiekostenzuschussgesetz (UEZG) regelt den rechtlichen Rahmen für Förderungen von Unternehmen.
Zudem wird durch das Stromkostenzuschussgesetz (SKZG) nun auch der private Stromverbrauch an Zählpunkten bezuschusst, bei denen der Stromvertrag zwar über ein Unternehmen läuft, jedoch eine natürliche Person am Zählpunkt ihren Hauptwohnsitz hat.

 

Energiekostenzuschuss 2 für Unternehmen

  • Energiekostenzuschuss 2 reduziert die Mehrkosten für Betriebe:
    • Förderzeitraum 1.1.2023 bis 31.12.2023 in 5 Förderstufen
    • Förderbare Kosten Strom, Erdgas, Treibstoffe, Wärme/Kälte, Dampf und Heizöl
       
  • Beispiel zur Einstufung in Förderstufe 1:
    • 50 % der Mehrkosten gegenüber dem Jahr 2021.
    • Mindestzuschusshöhe: 3.000 € (d.h. Mehrkosten gegenüber 2021 mind. 6.000 €).
      Zuschussobergrenze: 2.000.000 €
    • Bei Zuschusshöhe über 125.000 Euro muss ein Betriebsverlust oder Gewinnrückgang von 40 % gegenüber 2021 nachgewiesen werden. Die Förderung von Kostenanteilen, die schon in Preisen weitergegeben wurden, ist generell ausgeschlossen.
       
  • Die Frist für die Antragstellung über die Austria Wirtschaftsservice GmbH (aws) für den Förderzeitraum Jänner bis Dezember 2023 ist am 7. Dezember abgelaufen.
  • Die Frist für die Abrechnung der Förderungsperiode 2023 hat am 15. April 2024 gestartet, und endet individuell - bitte informieren Sie sich bei Ihrem Steuerberater/Wirtschaftsprüfer/Bilanzbuchhalter.

Weiterführende Links

Antragsstellung über aws

Details zu allen Förderstufen
bei der Wirtschaftskammer Österreich

Pauschalfördermodell für Klein- und Kleinstbetriebe

Gewerbekunden unterhalb der Zuschussuntergrenze des Energiekostenzuschusses 2 in Höhe von 3.000 € werden durch ein Pauschalfördermodell für Kleinbetriebe entlastet.

  • Anspruchsberechtigt sind Unternehmen mit einem Jahresumsatz zw. 10.000 und 400.000 Euro in 2023
     
  • Es handelt sich um eine Pauschalförderung zwischen 110 und 2.685 Euro, die abhängig von der Branche und dem Jahresumsatz berechnet wird.
     
  • Die Energiekostenpauschale 2 für das Jahr 2023 kann von 20. Juni 2024 bis 8. August 2024 beantragt werden im Unternehmensserviceportal (usp.gv.at) 
     
  • es müssen bei der Beantragung keine Unterlagen oder Bestätigungen hochgeladen werden – die Abwicklung erfolgt automatisiert.
     
  • Weitere Details zur Energiekostenpauschale für Unternehmen finden Sie unter www.energiekostenpauschale.at

Stromkostenzuschuss für privaten Stromverbrauch - Informationspflicht für Unternehmen

Seit der Novellierung des SKZG haben private Personen (natürliche Personen), deren Haushaltsstromverbrauch über ein Unternehmen abgerechnet wird, die Möglichkeit, einen Antrag auf den Stromkostenzuschuss zustellen.
Die Voraussetzungen für die Antragstellung sind:

  • Der Antragsteller ist eine natürliche Person, die an der Adresse, an welcher der Zählpunkt betrieben wird, den Hauptwohnsitz hat und
  • direkt gegenüber dem Stromlieferanten zahlungspflichtig ist oder
  • gegenüber einer juristischen Person oder im Firmenbuch eingetragenen Personengesellschaft Zahlungspflichten für den Haushaltsstromverbrauch hat.

Unternehmen, die zwar den Stromvertrag mit illwerke vkw abgeschlossen haben, an einem der belieferten Zählpunkte jedoch eine natürliche Person Haushaltsstrom verbraucht, sind verpflichtet, diese Personen über die Möglichkeit zur Antragstellung in Kenntnis zu setzen. Alle betroffenen Unternehmen erhalten von illwerke vkw ab dem 18.04.2023 ein Schreiben mit den Informationen.  

Die Antragsfrist ist am 31.05.2023 abgelaufen.

 

Stromkostenzuschuss Bund für privaten Verbrauch

  • Deckelung Strompreis auf 10 ct/kWh netto für 2.900 kWh pro Jahr und 105 € ab 4. Person im gemeinsamen Haushalt
  • Förderzeitraum: 01.06.2023 bis 31.12.2024 
  • Auszahlung automatisch auf Stromabrechnung (bei positiver Prüfung)
  • Antragsfrist ist abgelaufen

Energiekostenausgleich für gemeinnützige Sportvereine

  • gemeinnützige Sportstättenbetreiber erhalten eine Ersatzrate der Mehrkosten für Strom, Gas, Fernwärme, Heizöl, Holz und Pellets, die im Vergleich zu einer definierten Vergleichsperiode in der Vergangenheit angefallen sind. 
     
  • Die Förderung gliedert sich in 3 Phasen. In der 1. Phase werden die erhöhten Energiekosten zu 40% und in Phase 2 und Phase 3 zu 70% ausgeglichen. 
     
  • Registrierung im digitalen Fördermanagement der Bundes-Sport GmbH notwendig
     
  • Förderperioden und Förderberechnung
    • Phase 1: 01.07.2022 - 31.12.2022 - Antragsfrist abgeschlossen
    • Phase 2: 01.01.2023 - 30.06.2023 - Antragsfrist abgeschlossen
    • Phase 3: 01.07.2023 - 31.12.2023 - Antragsfrist bis 01.04.2024
       

Weitere Infos und Details bei Sport Austria finden Sie hier.