Energiekostenausgleich

Energiekostenausgleich

Hier erhalten Sie alle notwendigen Infos zur Beantragung des 150 Euro Energiegutscheins der Bundesregierung für Ihre nächste Stromrechnung.

 

Ihre Gutschrift wurde noch nicht auf der Rechnung berücksichtigt?

Wenn die Gutschrift mit der aktuellen Jahresabrechnung noch nicht erfolgt ist, hat der Bund noch keine Freigabe erteilt. Für Kundenfragen wurde vom Ministerium eine praktische Statusabfrage-Möglichkeit auf der Website eingerichtet. Unter der Telefonnummer 050 233 798 bzw. unter https://www.energiekostenausgleich.gv.at/ erhalten Sie alle Informationen. Wir haben keine Kenntnis über den Bearbeitungsstand Ihres Gutscheines. 

Um gestiegene Energiekosten zu reduzieren hat die österreichische Bundesregierung den Energiekostenausgleich umgesetzt. Private Haushalte erhalten einen Gutschein vom Bundesministerium für Finanzen (BMF), auf welchem unter anderem der Zählpunkt ergänzt werden muss. Der ausgefüllte Gutschein ist an das BMF zurückzusenden bzw. digital einzureichen.

Wir bieten unseren Kunden und denen unserer Vertriebspartner (E-Werke Frastanz und der der Montafonerbahn AG) jedoch auf dieser Seite eine einfache und schnelle Möglichkeit mit wenigen Klicks ihren Zählpunkt in Erfahrung zu bringen, um diesen auf dem Gutschein einzutragen.

Dieser auszufüllende Bereich auf dem Gutschein sieht folgendermaßen aus:

Gutschein Energiekostenausgleich

Zählpunktsuche

Mit Hilfe unserer Zählpunktsuche gelangen Sie ganz einfach an Ihre Zählpunktnummer, die Sie für die Beantragung des Energiekostenausgleichs benötigen.

zur Zählpunktsuche

Was ist der Zählpunkt und wo finden Sie ihn?

Damit Sie den Gutschein vollständig an das Bundesministerium für Finanzen zurücksenden können, benötigen Sie unter anderem Ihre Zählpunktnummer. 
Der Zählpunkt ist eine 33 stellige Identifikationsnummer für Ihre Stromverbrauchsstelle. 

So kommen Sie zu Ihrem Zählpunkt:

  1. Auf Ihrer Stromabrechnung auf Seite 3 unter Detailinformationen finden Sie Ihren Zählpunkt. Hier geht’s zur Rechnungserklärung.
  2. Wenn Sie Kunde der vkw oder deren Vertriebspartner* sind können Sie unserer Zählpunktsuche nutzen und erhalten in kürzester Zeit Ihre Zählpunktnummer.
     

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*Elektrizitätswerke Frastanz GmbH, Montafonerbahn AG

Schritt für Schritt zum Energiekostenausgleich

Schritt 1: Brief erhalten

Die Gutscheine werden im Mai per Post vom Bundesministerium für Finanzen an alle privaten Haushalte versendet. 

Falls Sie noch keinen Gutschein erhalten haben, können Sie hier im angehängten PDF mithilfe Ihrer Postleitzahl überprüfen, ob die Gutscheine für dieses Gebiet bereits verschickt wurden.

Schritt 2: Gutschein ausfüllen

Füllen Sie den erhaltenen Gutschein aus. Dafür benötigen Sie neben Ihren persönlichen Daten Ihre Zählpunktnummer.

Diese Nummer können Sie ganz leicht mit Hilfe unserer Zählpunktsuche herausfinden:

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Schritt 3: Gutschein zurücksenden

Senden Sie den ausgefüllten Gutschein zurück an das Bundesministerium für Finanzen oder laden Sie ihn mittels dem angeführten QR Code auf deren Website hoch.

Ist ein Haushalt berechtigt, wird von uns automatisch auf der nächsten Jahresrechnung eine Gutschrift in Höhe von 150 Euro in Abzug gebracht. 

Die wichtigsten Fragen und Antworten

Jedem Haushalt, der in Österreich einen Hauptwohnsitz hat, wird automatisiert ein Gutschein zugeschickt
Die Gutscheine werden vom Bundesministerium für Finanzen an alle privaten Haushalte in Österreich im Zeitraum vom 28. April 2022 bis 31. Mai 2022 versendet. Wir erhalten vom BMF keine Auskunft darüber, wann genau die Gutscheine in Vorarlberg versandt werden.

Sollten Sie nach diesem Zeitraum immer noch keinen Brief erhalten haben, melden Sie sich bitte direkt bei der Energiekostenausgleich-Hotline unter der Nummer 050 233 798.

Sie haben bis zum 31.08.2022 Zeit, eine erneute Zusendung beim BMF zu beantragen.

Sie dürfen diesen Gutschein einlösen, wenn
  • Sie an dieser Adresse im Zeitraum vom 15. März 2022 bis 30. Juni 2022 an zumindest einem Tag Ihren Hauptwohnsitz haben,
  • Sie zahlender Kunde/in bei einem Stromlieferanten sind und wenn
  • die Einkünfte eine bestimmte Höchstgrenze (siehe Frage 6) nicht überschreiten.

Anschließend haben Sie bis zum 31.Oktober 2022 Zeit den Gutschein mittels Rücksendekuvert oder QR-Code an das Bundesministerium für Finanzen zurückzusenden. Mehr dazu können bei Frage 5.

Um den Gutschein einzulösen, ergänzen bzw. überprüfen Sie bitte die Felder auf Ihrem Gutschein:
  • Ihre vollständige Zählpunktnummer bzw. Zählpunkt (finden Sie auf der Rechnung oder mit Hilfe unserer Zählpunktsuche)
  • Kunde/in des Stromlieferanten (finden Sie auf der Jahresrechnung)
    • Nachname, Vorname (finden Sie bei den Kundendaten auf der Jahresrechnung)
    • Geburtsdatum
    • E-Mail-Adresse und Telefonnummer (für allfällige Rückfragen)
  • Firmenname des Stromlieferanten 
  • Bestätigung, dass Sie diejenige Person sind, die den Vertrag mit dem Stromlieferanten abgeschlossen hat 
  • Bestätigung, dass die Jahreseinkünfte unter der Höchstgrenze liegen.
Wenn Sie geprüft haben, dass Sie begünstigt sind, senden Sie den Gutschein elektronisch mittels persönlichem QR-Code, der sich rechts oben auf Ihrem Gutscheinschreiben befindet, oder postalisch mittels einem beiliegenden Rücksendekuvert an das Bundesministerium für Finanzen zurück. Rücksendungen nach dem 31. Oktober 2022 werden nicht mehr berücksichtigt.


Der Gutschein wird nach erfolgter Überprüfung durch das BMF automatisch an den Stromlieferanten übermittelt, die 150 Euro werden Ihnen ab Juni 2022 bei Ihrer Jahres- oder Schlussabrechnung gutgeschrieben.

Die direkte Abgabe des Gutscheins bei illwerke vkw ist nicht möglich.

Elektronisch und rasch können Sie die Rücksendung Ihres Gutscheins abwickeln unter: energiekostenausgleich.gv.at.

Zu unterscheiden ist bei der Einkunftsgrenze zwischen einem „Einpersonenhaushalt“ und einem „Mehrpersonenhaushalt“:
 

Einpersonenhaushalt

  • Sie leben am Hauptwohnsitz alleine oder mit einer/mehreren Personen, die an der Adresse keinen Hauptwohnsitz hat/haben.
  • Die Grenze beträgt 55.000 Euro im Jahr. Sie ist aus der ASVG-Höchstbeitragsgrundlage abgeleitet, die 5.670 Euro brutto beträgt. Umgelegt auf einen Jahreswert (x 12) und nach Abzug der Sozialversicherungsbeiträge und von Werbungskosten führt ein Bruttobezug in dieser Höhe zu Jahreseinkünften von 55.000 Euro. Die Grenze bezieht sich nur auf die Einkünfte der Person mit Hauptwohnsitz.

 

Mehrpersonenhaushalt

  • Sie leben am Hauptwohnsitz mit einer Person/mehreren Personen, die dort ebenfalls ihren Hauptwohnsitz hat/haben, in einem Haushalt zusammen.
  • Die Grenze beträgt 110.000 Euro im Jahr. Sie ist aus der doppelten ASVG-Höchstbeitragsgrundlage abgeleitet, die 11.340 Euro brutto beträgt.
  • Die Grenze bezieht sich auf alle Einkünfte der über 18-jährigen Person mit Hauptwohnsitz.
  • Wenn Sie einen Einkommensteuerbescheid für 2020 haben, der vor dem 15. März 2022 erlassen wurde, entnehmen Sie den Wert aus der Zeile „Gesamtbetrag der Einkünfte“ aus dem Bescheid für 2020.
     
  • Wenn Sie keinen Einkommensteuerbescheid für 2020, aber einen Einkommensteuerbescheid für 2019 haben, der vor dem 15. März 2022 erlassen wurde, entnehmen Sie den Wert aus der Zeile „Gesamtbetrag der Einkünfte“ aus dem Bescheid für 2019.
     
  • Wenn Sie keinen Einkommensteuerbescheid für 2020 oder 2019 haben, aber im Jahr 2021 Arbeitnehmerin/Arbeitnehmer waren, nehmen Sie den Wert aus der Kennzahl 245 Ihres (Jahres)Lohnzettels (Formular L 16) für 2021. Bei mehreren Lohnzetteln addieren Sie diese Werte. Ihren Lohnzettel für das Jahr 2021 können Sie auch in FinanzOnline einsehen.
  • Wenn Sie glaubhaft machen können, dass die Einkünfte des Jahres 2021 unter dem Grenzwert liegen, steht Ihnen der Energiekostenausgleich ebenfalls zu.
     
  • Bei einem Mehrpersonenhaushalt ermitteln Sie die Einkünfte der haushaltszugehörigen Personen getrennt und zählen sie diese dann zusammen. Dabei sind aber nur Personen zu berücksichtigen, die am 15. März 2022 das 18. Lebensjahr vollendet haben.
     

Mehr Informationen zur Einkunftsgrenze finden Sie hier.

Ist ein Haushalt berechtigt, wird von uns automatisch auf der nächsten Abrechnung eine Gutschrift in Höhe von 150 Euro in Abzug gebracht. Nachdem Sie den ausgefüllten Gutschein zurück an das Bundesministerium für Finanzen gesendet haben müssen Sie keine weiteren Schritte mehr unternehmen.

Falls Sie Ihre Jahresabrechnung kürzlich erhalten haben, wird der Betrag somit erst bei der nächsten Jahresabrechnung berücksichtigt. Damit wird sichergestellt, dass die Entlastung damit genau dann erfolgt, wenn auch die höheren Energiepreise spürbar werden.

Der Energiekostenausgleich gilt nur für Stromlieferverträge. 
Voraussetzung für das Einlösen des Gutscheins ist das Bestehen eines Hauptwohnsitzes. Für den Nebenwohnsitz gibt es keinen Gutschein.
Sie sind von einer Förderung ausgeschlossen, wenn Sie keinen Hauptwohnsitz in Österreich haben, keine Stromrechnung bezahlen oder wenn die Einkünfte des Haushaltes einen bestimmten Grenzwert übersteigen.
Die Gutscheine werden bis Juni verschickt. Sollten Sie bis dahin keinen Gutschein erhalten haben, können Sie unter oesterreich.gv.at/energiekostenausgleich mit Hilfe Ihrer Postleitzahl überprüfen, ob die Gutscheine für dieses Gebiet schon verschickt wurden.
Sollte dies der Fall sein, können Sie einen neuen Gutschein gleich auf der Webseite anfordern oder sich telefonisch unter 050 233 798 bei der Energiekostenausgleich-Hotline melden.
Ja, Sie können bis 31. August 2022 unter oesterreich.gv.at/energiekostenausgleich oder telefonisch unter 050 233 798 einen neuen Gutschein anfordern. Wenn Sie lediglich Ihr Antwortkuvert nicht mehr haben, senden Sie bitte den Gutschein an folgende Adresse zurück:

Energiekostenausgleich
Postfach 735
1000 Wien
Wenn Sie den Gutschein für Ihre bisherige Adresse noch nicht eingelöst haben, fordern Sie bitte für die neue Adresse einen neuen Gutschein an. Der Gutschein der bisherigen Adresse kann nicht für die neue Adresse eingelöst werden.

Achtung: Pro Person kann nur ein Gutschein eingelöst werden.
Besuchen Sie die Webseite energiekostenausgleich.gv.at und wählen Sie den Menüpunkt "Status prüfen".
Geben Sie Ihre Gutscheinnummer und Prüfzahl ein und klicken Sie anschließend auf "Weiter".
Anschließend können Sie den Status Ihres Gutscheines einsehen.

Falls Ihr Gutschein abgelehnt wurde, können Sie beim BMF unter der Nummer 050 233 798 einen neuen bestellen.
Leider haben wir keinen Einblick zum Grund dieser Ablehnung.

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