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Stromkostenbremse der österreichischen Bundesregierung

Die österreichische Regierung entlastet mit der Stromkostenbremse Haushalte von hohen Strompreisen. In Vorarlberg wird diese mit der Preisanpassung zum 1. April 2023 nun ebenfalls wirksam.

Strommast

Die Stromkostenbremse der österreichischen Bundesregierung ist ein Stromkostenzuschuss für private Haushalte. Mit diesem wird der Energiepreis des Stromlieferanten gedeckelt. Alle wichtigen Informationen sowie Häufige Fragen finden Sie hier:

  • Der Energiepreis des Lieferanten wird auf 10 cent/kWh begrenzt, der maximale Zuschuss beträgt 30 cent/kWh.
     
  • Netzentgelte, Steuern und Abgaben sind in dieser Deckelung nicht umfasst und zusätzlich zu entrichten.
     
  • Ein jährlicher Stromverbrauch bis zu 2.900 kWh wird bezuschusst. Verbrauchsmengen die darüber liegen erhalten keinen Zuschuss und werden mit dem normalen Energiepreis des Stromtarifs verrechnet.
     
  • Die Stromkostenbremse gilt von 1. Dezember 2022 bis 30. Juni 2024.
     
  • Basis für die Auszahlung ist ein aufrechter Stromliefervertrag und ein Haushalts-Zählpunkt.
     
  • Es ist kein Antrag erforderlich! Der Zuschuss wird auf Stromrechnung und Teilzahlungsbeträgen automatisch berücksichtigt.
     
  • Die Umsatzsteuer (20 %) wird durch den Zuschuss nicht reduziert und fällt auf die Energiekosten in voller Höhe an.
     
  • Kunden, die von den Erneuerbaren-Förderbeiträgen durch die GIS befreit sind, erhalten zudem einen Netzkostenzuschuss in Höhe von maximal 200 €.

Kein Antrag erforderlich!

Der Zuschuss wird auf Ihrer Stromrechnung automatisch berücksichtigt.

vkw-Kunden werden nach der Preisanpassung zum 1. April ebenfalls entlastet

vkw Haushaltskunden erhalten bis Ende März 2023 aufgrund der günstigen Tarife in der Regel keinen Stromkostenzuschuss. Die Energiepreise in den Standardtarifen für Haushaltskunden sind deutlich niedriger als die aktuellen Preise am Markt und liegen in der Regel unter 10 ct/kWh netto. Nach Anpassung der Energiepreise zum 1. April wird die Stromkostenbremse aber auch für Vorarlberger Haushalte wirksam. Durch die Zuschüsse vom Bund und den beabsichtigten Zuschuss vom Land Vorarlberg bleiben die Gesamtkosten trotz der Preisanpassung für die meisten Haushalte stabil.

Beispiel zur Ermittlung der Stromkostenbremse

Häufige Fragen

Die Stromkostenbremse ist eine Entlastungsmaßnahme des Staates. Sie soll Preissteigerungen bei Strom entgegenwirken und gleichzeitig Anreiz zum Stromsparen setzen. Die Bundesregierung stellt im Rahmen der Stromkostenbremse rd. 4 Mrd. Euro bereit, um die Stromrechnungen der österreichischen Haushalte zu einem gewissen Teil zu subventionieren. Gelten wird sie ab 1. Dezember 2022 bis 30. Juni 2024.
Die Stromkostenbremse erhalten natürliche Personen, die für einen Haushalts-Zählpunkt einen aufrechten Stromliefervertrag für mit einem Energielieferanten haben.

Haushalts-Zählpunkte erkennt man daran, dass ihnen ein gewisses standardisiertes Lastprofil zugeordnet wurde. Folgende standardisierte Lastprofile erhalten die Stromkostenbremse:

  • H0 (Haushalt)
  • HA (Haushalt mit Warmwasserspeicher an einem Zählpunkt)
  • HF (Haushalt mit Speicherheizung an einem Zählpunkt)

Die Information, welches standardisierte Lastprofil Ihrem Zählpunkt zugeordnet wurde, finden Sie auf dem Stromliefervertrag der illwerke vkw oder auf dem Netzzugangsvertrag des Netzbetreibers Vorarlberg Netz.

Vereine oder Betriebe sind von der Stromkostenbremse ausgenommen. Für greift der Energiekostenzuschuss, der über die Austria Wirtschaftsservice Gesellschaft mbH (aws) beantragt werden kann. 

Die Energiepreise in den Haushaltskundentarifen von illwerke vkw sind deutlich niedriger als die aktuellen Marktpreise und liegen in der Regel unter dem Schwellwert der Stromkostenbremse von 10 ct/kWh netto. Auf Basis unserer derzeitigen Energiepreise, welche noch bis 31.3.23 garantiert sind, erhält der Großteil der vkw Haushaltskunden somit keine Zuschüsse der Bundesregierung. Der Schwellwert von 10 ct/kWh wird nur in Einzelfällen überschritten (z.B. bei Floatingtarifen).
Die Gesamtkosten für Strom setzen sich aus drei Teilen zusammen: Energiepreis des Energielieferanten, Netzkosten sowie staatliche Abgaben/Steuern. Die Stromkostenbremse wirkt nur für den Energiepreis des Lieferanten. Nicht umfasst sind Netzkosten, Steuern und Abgaben.

Pro Haushalts-Zählpunkt wird bis zu einem Grundkontingent von 2.900 kWh pro Jahr der Energiepreis des Lieferanten (Arbeitspreis, Grundpreise und Rabatte des Lieferanten) auf maximal 10 ct/kWh netto gedeckelt. Falls die Energiepreise des Lieferanten höher sind, wird die Differenz durch die Bundesregierung als Stromkostenzuschuss abgegolten. Der obere Schwellenwert liegt bei 40 Cent pro Kilowattstunde. Ab diesem Wert steigt die Höhe des Stromkostenzuschusses nicht mehr an – pro Kilowattstunde werden also maximal 30 Cent Zuschuss gewährt.

Für die Berechnung des Energiepreises wird auf den Durchschnittspreis des jeweiligen Abrechnungszeitraums abgestellt, und alle Bestandteile des Energiepreises werden in diesen Durchschnittspreis einbezogen. Das zugrundeliegende Stromkontingent von 2.900 kWh pro Jahr entspricht laut Regierung in etwa 80 Prozent des durchschnittlichen Stromverbrauchs in österreichischen Haushalten. Jede Kilowattstunde, die über dem Grundkontingent verbraucht wird, wird zum vertraglich vereinbarten Energiepreis des Lieferanten verrechnet.

Hier ein Beispiel:
Haushalte, die einen Energiepreis von 25 Cent pro kWh netto vom Energieversorger in Rechnung gestellt bekommen, erhalten bis zu einem Verbrauch von 2.900 kWh jeweils 15 Cent pro kWh vom Bund. Wer 40 Cent pro kWh zahlen muss, erhält 30 Cent. Bei 45 Cent sind es ebenfalls 30 Cent, weil maximal die Differenz zwischen 10 und 40 Cent bezuschusst wird. Die Umsatzsteuer ist jeweils für den Nettobetrag vor Abzug des Stromkostenzuschusses zu berechnen.

Haushalte mit geringem Einkommen, die durch die GIS von der Erneuerbaren-Förderpauschale und dem Erneuerbaren-Förderbeitrag befreit sind, erhalten mi Zeitraum 1.1.2023 bis 30.06.2024 zusätzlich einen Netzkostenzuschuss (NKZ). Der Netzkostenzuschuss wird in der Höhe von 75 Prozent der vom Netzbetreiber zu verrechnenden Systemnutzungsentgelte gewährt und ist mit maximal 200 Euro pro Jahr begrenzt. Bei einem abweichenden Abrechnungszeitraum ist der Kostendeckel auf Basis einer tageweisen Aliquotierung zu ermitteln.
Die Stromkostenbremse startet mit 1. Dezember 2022 und ist bis 30. Juni 2024 gültig. Der Stromkostenzuschuss der Regierung wird direkt auf der Stromrechnung gutgeschrieben. Dafür müssen Sie keinen Antrag stellen, die Stromkostenbremse greift automatisch.
Nach Angaben der Bundesregierung entlastet die Stromkostenbremse österreichische Haushalte um bis zu 870 Euro pro Jahr.

In Vorarlberg ist die Stromkostenbremse aufgrund der günstigen Haushaltstarife von illwerke vkw derzeit allerdings praktisch wirkungslos. Auf Basis unserer derzeitigen Energiepreise, welche noch bis 31.3.23 garantiert sind, erhalten vkw Haushaltskunden in der Regel keine Zuschüsse der Bundesregierung. Der Schwellwert von 10 ct/kWh wird nur in Einzelfällen überschritten (zB. bei Floatingtarifen).

Generell können die Stromkosten auch immer gesenkt werden, indem der Energieverbrauch verringert wird. Einfache Tipps zum Energiesparen finden Sie hier.

Nein, es ist kein Antrag erforderlich. Die Stromkostenbremse wird automatisch auf der Jahresrechnung und bei den Teilzahlungsbeträgen berücksichtigt.
Haushalte, an deren Adresse mehr als drei Personen im Zentralen Melderegister (ZMR) hauptgemeldet sind, sollen ein Zusatzkontingent zum Stromkostenzuschuss erhalten („Stromkostenergänzungszuschuss“). Für die vierte und jede weitere Person werden 105 € pro Jahr gutgeschrieben. Der Bund prüft automatisch (also ohne Antrag), ob Sie die Voraussetzungen auf den Stromkostenergänzungszuschuss erfüllen. Ab Juni wird der Stromkostenergänzungszuschuss dann automatisch auf der Stromrechnung abgezogen. Für Haushalte, bei denen die automatische Prüfung und Gutschrift nicht funktioniert, hat der Bund bis Ende April ein Antragsmodell angekündigt. Die Details zur Umsetzung werden aktuell vom Finanzministerium ausgearbeitet.
 

ACHTUNG: Beim Stromlieferant können keine Anträge auf den Stromkostenergänzungszuschuss eingereicht oder bearbeitet werden. Die Antragsstellung und Datenabgleich mit dem Melderegister ist ausschließlich beim Bund möglich.

Nein - Anspruch auf die Stromkostenbremse haben nur natürliche Personen. Für Vereine, Landwirte und Betriebe gibt es mit dem Unternehmens-Energiekostenzuschussgesetz (UEZG) ein eigenes Förderinstrument.
Nein - für landwirtschaftliche Betriebe gibt es einen gesonderten Stromkostenzuschuss, der über die Agrarmarkt Austria (AMA) abgewickelt wird. Der Zuschuss soll automatisch auf Basis des Mehrfachantrages 2022 ab dem ersten Quartal 2023 ausbezahlt werden. Betriebe ohne Mehrfachantrag können einen Antrag nachreichen. Die Umsetzungsdetails zum Stromkostenzuschuss für landwirtschaftliche Betriebe sind derzeit noch in Arbeit. Weitere Informationen stehen unter www.landwirtschaft.at zur Verfügung.