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Stromkostenzuschuss der österreichischen Bundesregierung

Die österreichische Regierung entlastet mit dem Stromkostenzuschuss Haushalte von hohen Strompreisen.

Strommast

Der Stromkostenzuschuss des Bundes (auch Strompreisbremse genannt) deckelt den Energiepreis des Stromlieferanten für den privaten Haushaltsstromverbrauch. Hier finden Sie alle wichtigen Informationen sowie häufige Fragen.

  • Der Energiepreis des Lieferanten wird auf 10 cent/kWh begrenzt, der maximale Zuschuss beträgt 30 cent/kWh.
     
  • Netzentgelte, Steuern und Abgaben sind in dieser Deckelung nicht umfasst und zusätzlich zu entrichten.
     
  • Ein jährlicher Stromverbrauch bis zu 2.900 kWh wird bezuschusst. Verbrauchsmengen die darüber liegen erhalten keinen Zuschuss und werden mit dem normalen Energiepreis des Stromtarifs verrechnet.
     
  • Die Stromkostenbremse gilt von 1. Dezember 2022 bis 31. Dezember 2024.
     
  • Basis für die Auszahlung ist ein aufrechter Stromliefervertrag und ein Haushalts-Zählpunkt.
     
  • Es ist kein Antrag erforderlich! Der Zuschuss wird auf Stromrechnung und Teilzahlungsbeträgen automatisch berücksichtigt.
     
  • Die Umsatzsteuer (20 %) wird durch den Zuschuss nicht reduziert und fällt auf die Energiekosten in voller Höhe an.
     
  • Größere Haushalte mit mehr als 3 Personen erhalten eine zusätzliche Förderung (105 € pro Jahr für die vierte und jede weitere Person)
     
  • Kunden, die von den Erneuerbaren-Förderbeiträgen durch die GIS befreit sind, erhalten zudem einen Netzkostenzuschuss in Höhe von maximal 200 €.

Kein Antrag erforderlich!

Der Zuschuss wird auf Ihrer Stromrechnung automatisch berücksichtigt.

Antragsmodell für landwirtschaftliche und gewerbliche Betriebe

Viele Familien und Personen, die gewerblich oder in der Land- und Forstwirtschaft tätig sind, beziehen sowohl ihren betrieblichen als auch ihren Haushaltsstrom über nur einen Stromzähler. Diese Familien waren bisher von der Stromkostenzuschuss ausgenommen. Über ein Antragsmodell können diese Personen nun auch den Stromkostenzuschuss beantragen. Voraussetzungen dabei sind:

  • Der Antragsteller ist eine natürliche Person, die an der Adresse, an welcher der Zählpunkt betrieben wird, den Hauptwohnsitz hat und
  • direkt gegenüber dem Stromlieferanten zahlungspflichtig ist oder
  • gegenüber einer juristischen Person oder im Firmenbuch eingetragenen Personengesellschaft Zahlungspflichten für den Haushaltsstromverbrauch hat.

illwerke vkw hat alle potentiell betroffenen Kunden im April 2023 schriftlich über die Möglichkeit der Antragstellung informiert. 

Die Antragsfrist ist am 31.05.2023 abgelaufen.

Häufige Fragen

Der Stromkostenzuschuss ist eine Entlastungsmaßnahme des Staates. Sie soll Preissteigerungen bei Strom entgegenwirken und gleichzeitig Anreiz zum Stromsparen setzen. Die Bundesregierung stellt im Rahmen der Stromkostenbremse rd. 4 Mrd. Euro bereit, um die Stromrechnungen der österreichischen Haushalte zu einem gewissen Teil zu subventionieren. Gelten wird sie ab 1. Dezember 2022 bis 30. Juni 2024.
Den Stromkostenzuschuss erhalten natürliche Personen, die für einen Haushalts-Zählpunkt einen aufrechten Stromliefervertrag für mit einem Energielieferanten haben.

Haushalts-Zählpunkte erkennt man daran, dass ihnen ein gewisses standardisiertes Lastprofil zugeordnet wurde. Folgende standardisierte Lastprofile erhalten die Stromkostenbremse automatisch auf der Stromrechnung gutgeschrieben:

  • H0 (Haushalt)
  • HA (Haushalt mit Warmwasserspeicher an einem Zählpunkt)
  • HF (Haushalt mit Speicherheizung an einem Zählpunkt)

Für natürliche Personen, die über einen Landwirts- oder Gewerbezählpunkt auch privaten Strombezug beziehen, konnten einen Antrag auf Stromkostenzuschuss stellen (die Antragsfrist ist am 31.05.2023 abgelaufen!)

  • G-Profile
  • L-Profile

Die Information, welches standardisierte Lastprofil Ihrem Zählpunkt zugeordnet wurde, finden Sie auf dem Stromliefervertrag der illwerke vkw oder auf dem Netzzugangsvertrag des Netzbetreibers Vorarlberg Netz.

 

Die Gesamtkosten für Strom setzen sich aus drei Teilen zusammen: Energiepreis des Energielieferanten, Netzkosten sowie staatliche Abgaben/Steuern. Die Stromkostenbremse wirkt nur für den Energiepreis des Lieferanten. Nicht umfasst sind Netzkosten, Steuern und Abgaben.

Pro Haushalts-Zählpunkt wird bis zu einem Grundkontingent von 2.900 kWh pro Jahr der Energiepreis des Lieferanten (Arbeitspreis, Grundpreise und Rabatte des Lieferanten) auf maximal 10 ct/kWh netto gedeckelt. Falls die Energiepreise des Lieferanten höher sind, wird die Differenz durch die Bundesregierung als Stromkostenzuschuss abgegolten. Der obere Schwellenwert liegt bei 40 Cent pro Kilowattstunde. Ab diesem Wert steigt die Höhe des Stromkostenzuschusses nicht mehr an – pro Kilowattstunde werden also maximal 30 Cent Zuschuss gewährt.

Für die Berechnung des Energiepreises wird auf den Durchschnittspreis des jeweiligen Abrechnungszeitraums abgestellt, und alle Bestandteile des Energiepreises werden in diesen Durchschnittspreis einbezogen. Das zugrundeliegende Stromkontingent von 2.900 kWh pro Jahr entspricht laut Regierung in etwa 80 Prozent des durchschnittlichen Stromverbrauchs in österreichischen Haushalten. Jede Kilowattstunde, die über dem Grundkontingent verbraucht wird, wird zum vertraglich vereinbarten Energiepreis des Lieferanten verrechnet.

Hier ein Beispiel:
Haushalte, die einen Energiepreis von 19 Cent pro kWh netto vom Energieversorger in Rechnung gestellt bekommen, erhalten bis zu einem Verbrauch von 2.900 kWh 9 Cent pro kWh vom Bund. Wer 40 Cent pro kWh zahlen muss, erhält 30 Cent auf der Rechnung gutgeschrieben (maximaler Zuschuss). Die Umsatzsteuer ist jeweils für den Nettobetrag vor Abzug des Stromkostenzuschusses zu berechnen, fällt also in voller Höhe des Energiepreises an.

Haushalte mit geringem Einkommen, die durch die GIS von der Erneuerbaren-Förderpauschale und dem Erneuerbaren-Förderbeitrag befreit sind, erhalten mi Zeitraum 1.1.2023 bis 30.06.2024 zusätzlich einen Netzkostenzuschuss (NKZ). Der Netzkostenzuschuss wird in der Höhe von 75 Prozent der vom Netzbetreiber zu verrechnenden Systemnutzungsentgelte gewährt und ist mit maximal 200 Euro pro Jahr begrenzt. Bei einem abweichenden Abrechnungszeitraum ist der Kostendeckel auf Basis einer tageweisen Aliquotierung zu ermitteln.
Der Stromkostenzuschuss startete mit 1. Dezember 2022 und ist bis 30. Juni 2024 gültig. Für Haushaltskunden mit entsprechendem Lastprofil wird der Stromkostenzuschuss des Bundes direkt auf der Stromrechnung gutgeschrieben. Keine Antragstellung nötig. 

 

Für natürliche Personen, die über einen Landwirtschafts- oder Gewerbe-Zählpunkt ihren privaten Stromverbrauch beziehen, war eine Antragstellung bis 31.05.2023 nötig. Bei erfolgreicher Prüfung des Antrages wird der Stromkostenzuschuss ebenfalls automatisch auf der Stromrechnung gutgeschrieben. 

Nach Angaben der Bundesregierung entlastet der Stromkostenzuschuss österreichische Haushalte um bis zu 870 Euro pro Jahr.
 

In Vorarlberg wirkt sich der Stromkostenzuschuss aufgrund der günstigen Haushaltstarife von illwerke vkw jedoch weniger stark aus. Auf Basis der neuen Energiepreise ab 01.07.2023, erhalten vkw Haushaltskunden in der Regel einen Zuschuss in Höhe von rund 9 ct/kWh. Da nur ein Grundkontingent von 2.900 kWh bezuschusst wird, entspricht dies rund 260 Euro pro Jahr.

Nein, es ist kein Antrag erforderlich. Die Stromkostenbremse wird automatisch auf der Jahresrechnung und bei den Teilzahlungsbeträgen berücksichtigt.

Ausnahme: Bei Landwirtschafts- und Gewerbezählpunkten war eine Antragsstellung bis 31.05.2023 erforderlich (siehe vorhergehende Informationen).

Haushalte, an deren Adresse mehr als drei Personen im Zentralen Melderegister (ZMR) hauptgemeldet sind, sollen ein Zusatzkontingent zum Stromkostenzuschuss erhalten („Stromkostenergänzungszuschuss“). Für die vierte und jede weitere Person werden 105 € pro Jahr gutgeschrieben. Der Bund prüft automatisch (also ohne Antrag), ob Sie die Voraussetzungen auf den Stromkostenergänzungszuschuss erfüllen. Ab Juni wird der Stromkostenergänzungszuschuss dann automatisch auf der Stromrechnung abgezogen. Für Haushalte, bei denen die automatische Prüfung und Gutschrift nicht funktioniert, hat der Bund bis Ende April ein Antragsmodell angekündigt. Die Details zur Umsetzung werden aktuell vom Finanzministerium ausgearbeitet.
 

ACHTUNG: Beim Stromlieferant können keine Anträge auf den Stromkostenergänzungszuschuss eingereicht oder bearbeitet werden. Die Antragsstellung und Datenabgleich mit dem Melderegister ist ausschließlich beim Bund möglich.

Für das Beantragen des Stromkostenergänzungszuschusses bei mehr als vier im Haushalt lebenden Personen benötigt man die Zählpunktnummer eines aktiven Strombezugsvertrags. Bei Strombezug über die illwerke vkw, muss außerdem im Eingabefeld <Stromlieferant> die Option AT 006001 ausgewählt werden.

Bei weitere Fragen wenden Sie sich bitte telefonisch an den Kundenservice unter +43 5574 9000 oder per E-Mail an kundenservice@vkw.at.

 

Durch die Novellierung des Stromkostenzuschussgesetzes (SKGZ) können auch Landwirte und Gewerbebetriebe einen Zuschuss für ihren privaten Stromverbrauch beantragen. 
  • Voraussetzung: Natürliche Personen, die betrieblichen und gewerblichen Strom über einen Zähler beziehen
  • Deckelung Strompreis auf 10 ct/kWh netto für 2.900 kWh pro Jahr und 105 € ab 4. Person im gemeinsamen Haushalt
  • Förderzeitraum: 01.06.2023 bis 31.12.2024 
  • Auszahlung automatisch auf Stromabrechnung (bei positiver Prüfung)

Bitte beachten: Die Antragstellung ist abgelaufen! (17.04.2023 bis 31.05.2023)

Weitere Informationen finden Sie hier.