Stromkostenzuschuss der österreichischen Bundesregierung
Die österreichische Regierung entlastet mit dem Stromkostenzuschuss Haushalte von hohen Strompreisen.
Die österreichische Regierung entlastet mit dem Stromkostenzuschuss Haushalte von hohen Strompreisen.
Der Stromkostenzuschuss des Bundes (auch Strompreisbremse genannt) deckelt den Energiepreis des Stromlieferanten für den privaten Haushaltsstromverbrauch. Hier finden Sie alle wichtigen Informationen sowie häufige Fragen.
Viele Familien und Personen, die gewerblich oder in der Land- und Forstwirtschaft tätig sind, beziehen sowohl ihren betrieblichen als auch ihren Haushaltsstrom über nur einen Stromzähler. Diese Familien waren bisher von der Stromkostenzuschuss ausgenommen. Über ein Antragsmodell können diese Personen nun auch den Stromkostenzuschuss beantragen. Voraussetzungen dabei sind:
illwerke vkw hat alle potentiell betroffenen Kunden im April 2023 schriftlich über die Möglichkeit der Antragstellung informiert.
Die Antragsfrist ist am 31.05.2023 abgelaufen.
Haushalts-Zählpunkte erkennt man daran, dass ihnen ein gewisses standardisiertes Lastprofil zugeordnet wurde. Folgende standardisierte Lastprofile erhalten die Stromkostenbremse automatisch auf der Stromrechnung gutgeschrieben:
Für natürliche Personen, die über einen Landwirts- oder Gewerbezählpunkt auch privaten Strombezug beziehen, konnten einen Antrag auf Stromkostenzuschuss stellen (die Antragsfrist ist am 31.05.2023 abgelaufen!):
Die Information, welches standardisierte Lastprofil Ihrem Zählpunkt zugeordnet wurde, finden Sie auf dem Stromliefervertrag der illwerke vkw oder auf dem Netzzugangsvertrag des Netzbetreibers Vorarlberg Netz.
Pro Haushalts-Zählpunkt wird bis zu einem Grundkontingent von 2.900 kWh pro Jahr der Energiepreis des Lieferanten (Arbeitspreis, Grundpreise und Rabatte des Lieferanten) auf maximal 10 ct/kWh netto gedeckelt. Falls die Energiepreise des Lieferanten höher sind, wird die Differenz durch die Bundesregierung als Stromkostenzuschuss abgegolten. Der obere Schwellenwert liegt bei 40 Cent pro Kilowattstunde. Ab diesem Wert steigt die Höhe des Stromkostenzuschusses nicht mehr an – pro Kilowattstunde werden also maximal 30 Cent Zuschuss gewährt.
Für die Berechnung des Energiepreises wird auf den Durchschnittspreis des jeweiligen Abrechnungszeitraums abgestellt, und alle Bestandteile des Energiepreises werden in diesen Durchschnittspreis einbezogen. Das zugrundeliegende Stromkontingent von 2.900 kWh pro Jahr entspricht laut Regierung in etwa 80 Prozent des durchschnittlichen Stromverbrauchs in österreichischen Haushalten. Jede Kilowattstunde, die über dem Grundkontingent verbraucht wird, wird zum vertraglich vereinbarten Energiepreis des Lieferanten verrechnet.
Hier ein Beispiel:
Haushalte, die einen Energiepreis von 19 Cent pro kWh netto vom Energieversorger in Rechnung gestellt bekommen, erhalten bis zu einem Verbrauch von 2.900 kWh 9 Cent pro kWh vom Bund. Wer 40 Cent pro kWh zahlen muss, erhält 30 Cent auf der Rechnung gutgeschrieben (maximaler Zuschuss). Die Umsatzsteuer ist jeweils für den Nettobetrag vor Abzug des Stromkostenzuschusses zu berechnen, fällt also in voller Höhe des Energiepreises an.
Für natürliche Personen, die über einen Landwirtschafts- oder Gewerbe-Zählpunkt ihren privaten Stromverbrauch beziehen, war eine Antragstellung bis 31.05.2023 nötig. Bei erfolgreicher Prüfung des Antrages wird der Stromkostenzuschuss ebenfalls automatisch auf der Stromrechnung gutgeschrieben.
In Vorarlberg wirkt sich der Stromkostenzuschuss aufgrund der günstigen Haushaltstarife von illwerke vkw jedoch weniger stark aus. Auf Basis der neuen Energiepreise ab 01.07.2023, erhalten vkw Haushaltskunden in der Regel einen Zuschuss in Höhe von rund 9 ct/kWh. Da nur ein Grundkontingent von 2.900 kWh bezuschusst wird, entspricht dies rund 260 Euro pro Jahr.
Ausnahme: Bei Landwirtschafts- und Gewerbezählpunkten war eine Antragsstellung bis 31.05.2023 erforderlich (siehe vorhergehende Informationen).
ACHTUNG: Beim Stromlieferant können keine Anträge auf den Stromkostenergänzungszuschuss eingereicht oder bearbeitet werden. Die Antragsstellung und Datenabgleich mit dem Melderegister ist ausschließlich beim Bund möglich.
Bitte beachten: Die Antragstellung ist abgelaufen! (17.04.2023 bis 31.05.2023)
Weitere Informationen finden Sie hier.